TVöD Entgelt 2024 | Entgeltanteile des Tarifvertrag ÖD

TVöD Entgelt – Informationen – Entgeltanteile im TVöD im Jahr 2024

TVöD Entgelt und Entgeltanteile
TVöD Entgelttabellen – TVöD Entgelt und Entgeltanteile

Bei Einführung des TVöD sind verschiedene familienbezogene Entgeltanteile gestrichen worden. Hierzu gehörten die Ortszuschläge beim Kinderzuschlag, der Erhöhungsbetrag beim Weihnachtsgeld sowie der Verheirateten-Zuschlag.

Dies gilt jedoch nur für neue Arbeitnehmer. Was bisherige Beschäftigte betrifft, wurden Überleitungsregelungen getroffen. Zudem erhielten Beschäftigte statt des bisherigen Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur noch eine reduzierte Sonderzahlung. Für Arbeitsverhältnisse die bereits zum 01.01.2005 bestanden, wurde ein Überleitungstarifvertrag (TVÜ) vereinbart.

Familienbezogene Entgeltanteile im TVöD

Dieser Überleitungstarifvertrag (TVÜ) setzte sich aus der Grundvergütung für den November 2005, dem bis zur Stufe 2 geltenden Ortszuschlag sowie der Funktionszulage und der allgemeinen Zulage zusammen. Sonderregelungen wurden für den sogenannten Ehegattenbestandteil beschlossen.

Dabei handelte es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen eins und zwei des Ortszuschlags. In den Sonderregelungen wird festgelegt, dass Ehegatten die nicht in den TVöD überführt werden einen höheren Familien- oder Ortszuschlag erhalten. Zudem wird im Rahmen der Besitzstandswahrung auch weiterhin der Ortszuschlag ab der Stufe 3 gezahlt.

Aufgrund der getroffenen Übergangsregelungen müssen Arbeitnehmer zunächst keine finanziellen Verluste hinnehmen und das Familieneinkommen bleibt im Wesentlichen unverändert.

Ein weiterer Besitzstand wurde für die bis zum 31.12.2005 geborenen Kinder getroffen. So lange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wurde der Kinderzuschlag zusätzlich zum Vergleichsentgelt weitergezahlt.

Kinderzuschlag beim TVöD

Die Zahlung dieses Kinderzuschlags erfolgt unabhängig zum Kindergeld. Mögliche Unterhaltszahlungen für die Kinder sind hiervon ebenfalls nicht betroffen. Die Kinderzuschläge stehen in vollem Umfang dem Erziehungsberechtigten zu. Kommt es allerdings zu einer Unterbrechung der Kindergeldzahlungen wird der Kinderzuschlag zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut gezahlt.

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